AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Javaji Softech  – A division of CuraPersonal GmbH & Co. KG
 
I. ALLGEMEINES
 
1 Die Geschäftsaktivitäten der CuraPersonal GmbH & CO. KG (nachfolgend „JS“) umfassen
die Vermittlung von Freiberuflern in Projekte, die private Arbeitsvermittlung, Festanstellung,
Executive Search im Kundenauftrag sowie Arbeitnehmerüberlassung und Nearshore bzw.
Offshore Softwareentwicklung.
Auf Grundlage der folgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“)
kommen zwischen dem Kunden und der
 
CuraPersonal GmbH & Co. KG
Mammolshainer Weg 14
61462 Königstein im Taunus
 
Verträge zustande.
 
2 Für alle in diesen Tätigkeitsfeldern mit Unternehmern geschlossenen Verträge gelten die
folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nur durch schriftliche
Zusatzvereinbarungen abgeändert werden können. Konkurrierenden Bedingungen des
Vertragspartners der JS wird widersprochen. Sie werden nicht Bestandteil des Vertrages.
 
3 Unser Unternehmen prüft regelmäßig bei Vertragsabschlüssen und in bestimmten Fällen,
in denen ein berechtigtes Interesse vorliegt, Ihre Bonität. Dazu arbeiten wir mit der
Creditreform Bad Homburg, Horexstr. 3, 61352 Bad Homburg zusammen, von der wir die
dazu benötigten Daten erhalten. Zu diesem Zweck übermitteln wir Ihren Namen und Ihre
Kontaktdaten an Creditreform. Weitere Informationen zur Datenverarbeitung bei
Creditreform erhalten Sie ausführlich unter https://www.creditreform-bad-homburg.de/eu-
dsgvo.html
 
II. VERMITTLUNG VON FREIBERUFLERN
 
1 JS vermittelt, vorbehaltlich abweichender oder ergänzender individueller Vereinbarungen
mit dem Kunden bzw. Kooperationspartner, als Berater und Vermittler den Kunden Fach-
und Führungskräfte, Angestellte oder Freiberufler. Ein Vermittlungsvertrag kommt durch
eine schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande.
 
2 Die Vermittlungsdienstleistung umfasst die Suche nach geeigneten Kandidaten,
Vorauswahl von Kandidaten durch Sichtung von Unterlagen und Interviews, Vorstellung
und Präsentation der Kandidaten bei Kunden bzw. Kooperationspartnern. Der Kunde bzw.
Kooperationspartner nennt die für die Besetzung der vakanten Position Kriterien und
Rahmenbedingungen, anhand derer JS Kandidaten auswählt. Von den ausgewählten
Kandidaten erstellt JS Profile. Auf der Basis dieser Profile wählt der Kunde bzw.
Kooperationspartner die Kandidaten aus, die er zu einem Vorstellungsgespräch einladen
möchte. Nach den Vorstellungsgesprächen kann der Kunde bzw. Kooperationspartner,
sofern ein geeigneter Kandidat vorhanden ist, den Kandidaten auswählen, der die vakante
Position besetzen soll.
 
3 Folgende Dienstleistungen sind bei den Vermittlungsleistungen nicht enthalten:
Arbeitsgenehmigungen oder sonstige behördliche Genehmigungen oder Auflagen, die für die
Tätigkeit des Kandidaten beim Kunden bzw. Kooperationspartner relevant sein können, werden
weder ermittelt, eingeholt oder überprüft.
Der Kunde bzw. Kooperationspartner prüft zusätzlich zur Prüfung durch JS, ob der Kandidat die
erforderlichen Fähigkeiten zur Ausübung der Tätigkeit besitzt. Er trägt dafür Sorge, dass der
Kandidat die erforderlichen Erlaubnisse bzw. Genehmigungen für die Tätigkeit an seinem
zukünftigen Einsatzort besitzt.
Ein polizeiliches Führungszeugnis vom Kandidaten wird durch JS nicht eingefordert.
Die Kunden bzw. Kooperationspartner haben die etwaige Einholung eines polizeilichen Führungszeugnisses
zu veranlassen.
Die gesundheitliche Eignung des Kandidaten wird von JS nicht geprüft. Der Kunde bzw.
Kooperationspartner hat die Überprüfung der gesundheitlichen Eignung des Kandidaten bei
Bedarf auf dessen Kosten und auf eigene Verantwortung zu veranlassen.
Referenzen werden nach Rücksprache eingeholt
 
4 Der Kunde bzw. Kooperationspartner stellt JS alle für die Zusammenarbeit erforderlichen
Daten und Informationen zur Verfügung. Der Kunde bzw. Kooperationspartner teilt JS
umgehend Änderungen mit, die für die Zusammenarbeit mit JS erforderlich sind, z.B. bei
Änderungen der Firmenbezeichnung, der Rechtsform oder der Anschrift.
 
5 Direkte Kontakte von Kunden bzw. Kooperationspartnern zu Kandidaten oder deren
Referenzgebern bedürfen der vorherigen schriftlichen oder mündlichen Zustimmung durch
JS.
 
III. ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG
 
1  JS, sichert ihrem Vertragspartner, im folgenden Auftraggeber genannt, zu, über die
nach § 1 Abs. 1 Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) erforderliche Erlaubnis des zuständigen
Landesarbeitsamtes zur Arbeitnehmerüberlassung zu verfügen. JS wird dem Auftraggeber über
alle Änderungen der Erlaubnis nach § 12 Abs. 2 AÜG unverzüglich unterrichten.
 
2  Der Vertrag kommt durch schriftliche Vereinbarung zwischen den Parteien zustande.
Nebenabreden werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch JS schriftlich bestätigt werden.
Gegenstand dieses Vertrages ist die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern durch JS
an den Auftraggeber auf Grundlage des AÜG in seiner jeweils gültigen Fassung.
 
3  Zwischen dem Auftraggeber und den überlassenen Arbeitskräften wird ein Arbeitsverhältnis
nicht begründet. Arbeitgeber der überlassenen Arbeitskräfte bleibt daher in jedem Fall die JS.
Die überlassenen Arbeitskräfte sind daher auch nicht berechtigt, mit befreiender Wirkung vom
Auftraggeber Lohnvorschüsse oder andere Zahlungen gleich welcher Art für JS entgegenzunehmen.
 
4  JS ist nicht zur Überlassung von Arbeitskräften verpflichtet, wenn der Betrieb des
Auftraggebers bestreikt wird. Für den Fall, dass der Betrieb des Auftraggebers bestreikt
wird, wird der Auftraggeber darauf aufmerksam gemacht, dass JS gesetzlich verpflichtet
ist, ihre Mitarbeiter darauf hinzuweisen, dass sie berechtigt sind, die Arbeitsleistung beim
Auftraggeber zu verweigern.
 
5  Der Auftraggeber verpflichtet sich, Mitarbeiter der JS nicht in unzulässiger Weise (§§ 1
UWG, 826 BGB) abzuwerben. Bei Zuwiderhandlungen ist JS berechtigt, Schadensersatz
zu fordern.
 
6  Kommt zwischen dem JS Mitarbeiter und dem Auftraggeber oder einem mit ihm
verbundenen Unternehmen während des Projekteinsatzes oder bis zu drei Monate danach
ein Arbeitsverhältnis zustande, schuldet der Auftraggeber eine angemessene
Vermittlungsprovision, die in den ersten 12 Monaten im Fall einer Übernahme 25 % des
vereinbarten Bruttojahresgehaltes nicht unterschreiten soll. Hiervon abweichende
Vereinbarungen können in den Einzelverträgen geschlossen werden.
 
7  Wahl der Arbeitskräfte, Weisungsrecht, Arbeitszeit, Fürsorgepflichten
 
7.1  JS verpflichtet sich, nur qualifizierte Mitarbeiter zur Verfügung zu stellen. Diese wählt sie in
eigener Verantwortlichkeit aus und steht dafür ein, dass sie die fachlich formalen
Voraussetzungen für die in Aussicht genommene Tätigkeit erfüllen. Sollte JS in
begründeten Fällen den Austausch von Mitarbeitern für erforderlich halten, so teilt sie dies
dem Auftraggeber rechtzeitig mit und sorgt dafür, dass ein reibungsloser Übergang
gewährleistet ist. Erweist sich ein Mitarbeiter der JS als ungeeignet, hat der Auftraggeber
JS unverzüglich darüber zu unterrichten, damit im beiderseitigen Interesse ein anderer,
geeigneter Mitarbeiter bestimmt werden kann. Sollte der Austausch eines Mitarbeiters der
JS erforderlich werden, ohne dass ein geeigneter anderer Mitarbeiter von JS gestellt
werden kann, ist jede Seite zur fristlosen Kündigung des Vertrages berechtigt.
 
7.2  Während des Arbeitseinsatzes steht das Weisungsrecht gegenüber dem Mitarbeiter dem
Auftraggeber zu.
 
7.3  Der Auftraggeber verpflichtet sich, das Arbeitszeitgesetz einzuhalten. Er hat die Mitarbeiter
der JS darüber hinaus vor Beginn der Beschäftigung und bei Veränderung in deren
Arbeitsbereich über Gefahren für Sicherheit und Gesundheit, denen sie bei der Arbeit
ausgesetzt sein können, zu unterrichten sowie sie über die Maßnahmen und
Einrichtungen zur Abwendung dieser Gefahren zu unterweisen. Der Auftraggeber hat die
Mitarbeiter zusätzlich über die Notwendigkeit besonderer Qualifikationen oder beruflicher
Fähigkeiten oder einer besonderen ärztlichen Überwachung sowie über erhöhte
besondere Gefahren des Arbeitsplatzes zu unterrichten. Er verpflichtet sich weiter, dafür
Sorge zu tragen, dass die Mitarbeiter der JSs dem Arbeitsschutzrecht entsprechend durch
den Betriebsarzt laufend betreut werden. Die hierfür entstehenden Kosten trägt der
Auftraggeber. Bei einem Arbeitsunfall hat der Auftraggeber unverzüglich zu
benachrichtigen.
 
7.4 Im Rahmen seiner gesetzlichen Fürsorgeverpflichtung wird der Auftraggeber geeignete
vorbeugende Maßnahmen treffen, die den überlassenen Mitarbeiter hinsichtlich seiner
Einsatzbeschäftigung vor Benachteiligungen aus Gründen der Rasse, der ethnischen
Herkunft, des Geschlechts, der Religion, der Weltanschauung, einer Behinderung, des
Alters und der sexuellen Identität schützen.
 
8  Schutzrechte
 
Ist das Ergebnis der Tätigkeit eines überlassenen Arbeitnehmers eine patent- oder
gebrauchsmusterfähige Erfindung im Sinne des Arbeitnehmererfindungsgesetzes erhält der
Auftraggeber gem. § 11 Abs. 7 AÜG in Verbindung mit dem Arbeitnehmererfindungsgesetz die
daraus resultierenden Rechte Zug um Zug gegen Erfüllung der Pflichten. Für technische
Verbesserungsvorschläge die der Auftraggeber verwertet, ist die im Sinne des
Arbeitnehmererfindungsgesetzes zu zahlende Vergütung an JS zu entrichten.
 
9  Haftung
 
9.1  JS haftet lediglich für die Auswahl der überlassenen Mitarbeiter, nicht jedoch für die
Vollständigkeit und Richtigkeit der von den Bewerbern oder Dritten gemachten Angaben,
es sei denn, JS hat die Unvollständigkeit oder Unwahrheit dieser Angaben vorsätzlich oder
grob fahrlässig nicht erkannt.
 
9.2  JS haftet nicht für die ordnungsgemäße Arbeitsleistung oder sonstiges Handeln oder
Verhalten der überlassenen Mitarbeiter.
 
9.3  Die Mitarbeiter dürfen nur für die vereinbarte Tätigkeit eingesetzt werden und
ausschließlich Arbeitsmittel verwenden bzw. bedienen, die im Rahmen dieser Tätigkeit
benötigt werden. Ist ein mangelhaftes Arbeitsergebnis zurückzuführen auf eine
schuldhafte Verletzung der Sorgfaltspflicht bei der Auswahl des Mitarbeiters, beschränkt
sich die Haftung der JS auf Nachbesserung. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers
sind ausgeschlossen.
 
9.4  Die Haftung der JS gem. Ziffer 4.1 beschränkt sich auf vorsätzliches und grob fahrlässiges
Auswahlverschulden. Im Falle einfacher Fahrlässigkeit ist eine Haftung ausgeschlossen.
 
10 Abrechnung, Arbeitszeitnachweise
 
10.1 Grundlage der Abrechnung sind die vom Auftraggeber monatlich gegengezeichneten und
überprüften Arbeitszeitnachweise der Mitarbeiter der JS. Abgerechnet wird nach den
vertraglich vereinbarten Stundensätzen. Der Auftragnehmer hat sicher zu stellen, dass die
vom Mitarbeiter der JS eingereichten Stundenzettel geprüft und gegengezeichnet werden.
Werden Einwände gegenüber der nicht innerhalb von 14 Tagen nach Einreichen schriftlich
erhoben, gelten die Stundenzettel als vom Auftraggeber genehmigt. Der Auftraggeber wird
bei Einreichung der Stundenzettel jeweils auf den Beginn der Frist sowie auf die
Konsequenzen erneut hingewiesen.
 
10.2 Treten nach Vertragsschluss tariflich bedingte Lohnerhöhungen ein, erhöht sich der
vereinbarte Stundensatz prozentual entsprechend. Bei einer Erhöhung von mehr als 5%
p.a. ist für den Teil, der 5% überschreitet, eine gesonderte Vereinbarung mit dem
Auftraggeber zu treffen.
 
10.3 JS behält sich neben 10.2 eine Erhöhung der Stundensätze vor, wenn die Mitarbeiter
gegen andere mit höherer Qualifikation einvernehmlich ausgetauscht werden oder wenn
andere Umstände eine Kostensteigerung verursachen, die JS nicht zu vertreten hat.
 
10.4 Die jeweiligen Stundensätze verstehen sich am vereinbarten Einsatzort. Reisekosten sind
vom Auftraggeber zu erstatten, wenn Mitarbeiter Dienstreisen, die vom Auftraggeber
jeweils verlangt oder genehmigt sind, durchführen. Zu den Reisekosten gehören
insbesondere Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Die
Vergütung von Reiszeiten wird in Individualverträgen geregelt.
 
11 Zahlung
 
11.1 Die Zahlung erfolgt monatlich nach Eingang der von JS erstellten Rechnungen sofort und
ohne jeden Abzug. Wird die Rechnung vom Auftraggeber nicht binnen 14 Tagen ab
Rechnungsdatum beglichen, gerät der Auftraggeber in Verzug. Während des Verzuges ist
die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach
§ 247 BGB zu verzinsen. JS behält sich die Geltendmachung weiterer Ansprüche aus dem
Rechtsgrund des Verzuges vor.
 
11.2 Die Aufrechnung mit bestrittenen oder nicht rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen
ist ebenso wie ein Zurückbehaltungsrecht ausgeschlossen.
 
12 Kündigung
Der Arbeitnehmerüberlassungsvertrag kann von jeder Vertragspartei in den ersten 6 Monaten
mit einer Frist von 2 Wochen zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Danach gilt für beide
Parteien eine Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Monatsende. Die Kündigung des Auftraggebers ist
nur wirksam, wenn sie gegenüber JS erklärt wird. Der überlassene Mitarbeiter ist zur
Entgegennahme der Kündigung nicht berechtigt, so dass eine nur ihm gegenüber erklärte
Kündigung keine Wirkung entfaltet.
 
IV. PRIVATE ARBEITSVERMITTLUNG
 
Grundsatz
 
1 JS betreibt private Arbeitsvermittlung ausschließlich im Auftrag von Arbeitgebern. Für diese
Vermittlungen gelten die unter den nachfolgenden Ziffern 2 und 3 genannten Bedingungen.
 
2 Zustandekommen des Vertrages und Durchführung
 
2.1  Der Vermittlungsvertrag kommt zustande, sobald der Auftraggeber JS beauftragt, ihm für
seine Zwecke geeignete Arbeitskräfte zu benennen und JS eine darauf gerichtete Tätigkeit
entfaltet. Dies ist der Fall bei Bestätigung des Auftrags oder der sofortigen Benennung
einer oder mehrerer geeigneter Personen.
 
2.2  JS wird solange Vorschläge zur Besetzung der vakanten Position machen und
geeignete Personen suchen, bis ein Vertragsschluss zwischen vermittelter Person und
Auftraggeber zustande kommt.
 
2.3  JS verpflichtet sich, alle ihr bekannten tatsächlichen und rechtlichen Umstände
mitzuteilen, die für den Vertragsschluss zwischen Auftraggeber und Arbeitnehmer von
Bedeutung sind oder ihrer Ansicht nach von Bedeutung sein könnten. JS übernimmt
jedoch keine Garantie für die Richtigkeit ihr bekannt gewordener und mitgeteilter
Informationen.
 
2.4  Der Auftraggeber verpflichtet sich, JS unverzüglich zu unterrichten, wenn kein
Interesse mehr an einer Vermittlung besteht, um unnötige Kosten zu sparen. Bei
schuldhafter Verletzung dieser Pflicht hat JS einen Anspruch auf Ersatz der unnötig
entstandenen Kosten.
 
2.5  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die ihm zwecks Vertragsanbahnung mitgeteilten
Daten der potentiellen Arbeitnehmer vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte
weiterzugeben, wenn er den Nachweis nicht selbst nutzen will. Verstößt er gegen
diese Verpflichtung, ist er zur Zahlung der unter 3.2 geregelten Provision verpflichtet,
sofern der Dritte den Vertrag mit dem Arbeitnehmer abschließt. Kommt es nicht zu
einem Vertragsschluss mit dem Dritten und erleidet JS durch die unbefugte
Weitergabe der Daten einen Schaden, so hat der Auftraggeber diesen zu ersetzen.
 
3 Provisionsanspruch, Zahlung, Verzug
 
3.1  Kommt es aufgrund des Nachweises oder der Vermittlungstätigkeit der JS zu einem
Vertragsschluss zwischen Auftraggeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen
und Arbeitnehmer, erwächst JS ein Provisionsanspruch. Der Provisionsanspruch entsteht
unabhängig von der Tatsache, ob der Arbeitnehmer die Stellung nach Vertragsschluss
antritt oder nicht.
 
3.2  Die Höhe der Provision wird individuell mit dem Auftraggeber als Prozentsatz des
vereinbarten Jahresbruttogehalts der vermittelten Person vereinbart, zuzüglich der
jeweils geltenden Umsatzsteuer. Der Auftraggeber hat JS unverzüglich nach
Vertragsschluss über die vereinbarten Konditionen zu unterrichten.
 
3.3  Die Provision wird fällig mit Abschluss des Vertrages zwischen dem Auftraggeber oder
einem mit ihm verbundenen Unternehmen und dem Arbeitnehmer. Sie ist zahlbar
innerhalb von 30 Tagen nach Zugang der Rechnung von JS. Nach Ablauf dieses
Zeitraums gerät der Auftraggeber gemäß § 286 Abs. 3 BGB in Verzug. Während des
Verzuges ist die Forderung gemäß § 288 BGB mit acht Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
 
V. WERKVERTRÄGE, WERKLIEFERUNGSVERTRÄGE
 
1 Vertragsgegenstand
JS übernimmt für den Auftraggeber die Durchführung von Planungs-, Dokumentations-,
Entwicklungs- und Konstruktionsarbeiten. Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich
festgelegt.
 
2 Leistungsort
JS führt die Arbeiten in ihren technischen Büros und nach Bedarf auch in den Räumen des
Auftraggebers durch. JS behält sich vor, die Durchführung der vereinbarten Arbeiten ganz oder
teilweise an Drittfirmen zu vergeben.
 
3 Gewährleistung
 
3.1  Sollte das Werk mit einem Mangel behaftet sein, bessert JS innerhalb angemessener Frist
nach seiner Wahl entweder nach, stellt neu her oder liefert neu. Gelingt die
Mängelbeseitigung mit den gewählten Maßnahmen nicht, kann der Auftraggeber vom
Vertrag zurücktreten oder Minderung verlangen. Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn
der Mangel den Wert oder die Tauglichkeit zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten
Gebrauch nur unerheblich mindert. In diesem Fall hat der Auftraggeber lediglich das
Recht, eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) zu verlangen.
 
3.2  Fehlt dem Werk ein in dem Einzelvertrag explizit vereinbartes Beschaffenheitsmerkmal
oder eine Beschaffenheitsgarantie i.S.d. § 633 Abs. 1 BGB, kann der Auftraggeber, wenn
Nachbesserung, Neuherstellung oder Ersatzlieferung zu keinem Erfolg führen, statt der
Minderung oder des Rücktritts auch Schadensersatz statt der Leistung verlangen.
 
3.3  Für andere durch den Mangel verursachte Schäden haftet JS nur, wenn sich der objektive
Sinn der Beschaffenheitsgarantie nach Ziffer 2 gerade auf die Vermeidung des
eingetretenen Schadens bezog. Für andere durch den Mangel verursachte Schäden, die
sich auf die Verletzung vertraglicher Nebenpflichten stützen, wird eine Haftung nur
übernommen, wenn der Schaden durch grob fahrlässiges Verhalten JSs oder ihrer
Mitarbeiter verursacht wurde.
 
3.4  Die Gewährleistungsfrist beträgt zwei Jahre gerechnet ab Abnahme des Werkes.
 
4 Haftung
 
4.1  Die Haftung der JS, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit die
Pflichtverletzung, die zur Schädigung geführt hat auf fahrlässigem Handeln beruht.
 
4.2  Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von wesentlichen
Vertragspflichten. Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem
Vertragszweck und bei Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden.
 
4.3  Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
4.4  Werden durch vorsätzliche Handlungen oder durch grobes Verschulden Schäden
verursacht, für die JS einzustehen hat, so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
4.5  Die vorstehenden Haftungsregelungen gelten sowohl für Schäden, die gesetzliche
Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen JSs verursacht haben.
 
5 Verzug, Unmöglichkeit
Gerät JS in Verzug und wird auch eine vom Auftraggeber bestimmte angemessene Frist zur
Leistung oder Nacherfüllung nicht eingehalten, ist der Auftraggeber lediglich berechtigt, vom
Vertrag zurückzutreten, wenn auch eine etwaige Teilleistung für ihn kein Interesse hat.
Weitergehende Rechte und Ansprüche insbesondere solche auf Schadensersatz stehen ihm nur für
typischerweise bei dem Geschäft der fraglichen Art voraussehbare Schäden zu. JS haftet jedoch
auch dann nur bis zur Höhe der Auftragssumme.
 
6 Eigentums- und Urheberrechte
 
6.1  Werden im Rahmen der Auftragsausführung von JS Zeichnungen, Modelle, Werkzeuge
oder Vorrichtungen hergestellt oder Software entwickelt, die als Hilfsmittel zur
Durchführung des Auftrags dienen, stehen ihr hieran die alleinigen Eigentums- und
Urheberrechte zu. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, diese Dritten zugänglich zu
machen oder sie selbst zu verwerten. AufVerlangen sind diese Arbeitsmaterialien
herauszugeben.
 
6.2  JS stehen sämtliche Schutzrechte aus einer im Zusammenhang mit der vertraglichen
Leistung entstandenen Erfindung und/oder im Zusammenhang hiermit gewonnenem
Know-how zu.
 
6.3  Besteht der Vertragsgegenstand in der Lieferung einer planerischen oder sonstig
überwiegend geistigen Leistung (z.B. Entwurfs- bzw. Entwicklungsarbeiten), ist der
Auftraggeber auf die vertraglich vereinbarte Nutzung der Leistung zu eigenen Zwecken
beschränkt. Eine Weitergabe des Entwurfs- bzw. Entwicklungsergebnisses an Dritte setzt
eine vorherige schriftliche Vereinbarung der Vertragsparteien voraus. Sofern die Leistung
die Entwicklung von Computer-Software umfasst, räumt JS dem Auftraggeber das nicht
ausschließliche Recht ein, diese bestimmungsgemäß mit dem Liefergegenstand zu
nutzen. Vervielfältigungen, Weitergabe und Verwendung der Software zu nicht
liefergegenstandsgemäßen Zwecken sind nicht gestattet. Weitere Nutzungen bedürfen der
vorherigen schriftlichen Zustimmung JSs und sind gesondert zu vergüten.
 
6.4  Für den Fall, dass JS nach Anweisungen, Zeichnungen oder sonstigen Unterlagen des
Auftraggebers konstruiert, fertigt und/oder montiert, übernimmt sie keine Haftung für eine
daraus entstehende Verletzung von Schutzrechten. Falls ein Dritter eine Verletzung von
Schutzrechten dem Auftraggeber gegenüber behauptet, wird der Auftraggeber JS hierüber
unverzüglich unterrichten.
 
7  Zahlung
Zahlungen haben nach Abnahme des Werkes (die bei unwesentlichen Mängeln nicht verweigert
werden darf) und Rechnungserhalt innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu erfolgen. Erstreckt sich
die Durchführung der Arbeiten über mehr als zwei Kalendermonate, sind monatliche
Abschlagszahlungen zu leisten, deren Höhe sich nach dem jeweiligen Projektfortschritt richtet. JS
wird in diesen Fällen Abschlagsrechnungen erstellen, die innerhalb von 14 Tagen ohne Abzug zu
begleichen sind. Die Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme und Eingang der Schlussrechnung.
 
8  Eigentumsvorbehalt
Der Vertragsgegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der JS. Der
Auftraggeber ist jedoch berechtigt, den Vertragsgegenstand entsprechend der vertraglichen
Regelung zu nutzen.
 
9  Rücktritt
JS behält sich vor, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn beim Auftraggeber eine
Vermögensverschlechterung eintritt, die geeignet ist, die Forderung JSs auf die vereinbarte
Vergütung zu gefährden. Das gleiche gilt, wenn der Auftraggeber vor Vertragsschluss falsche
Angaben über seine Kreditwürdigkeit gemacht hat.
 
VI.SONSTIGE DIENSTLEISTUNGSVERTRÄGE
 
1  Vertragsgegenstand
JS erbringt für den Auftraggeber Dienstleistungen im Bereich Technik und Management.
Einzelheiten werden zwischen den Parteien schriftlich festgelegt.
 
2  Mitwirkung
 
2.1  Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Tätigkeit von JS zu unterstützen. Insbesondere wird
er unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre schaffen, die zur
ordnungsgemäßen Durchführung der Dienstleistung erforderlich sind.
 
2.2  JS wird Mitwirkungspflichten und Leistungen, die der Auftraggeber zu erbringen oder
bereitzustellen hat rechtzeitig anfordern.
 
3 Vergütung
 
3.1  Die Höhe der Vergütung wird einzelvertraglich vereinbart. Die Vergütung wird von JS
monatlich in Rechnung gestellt. Zahlungen sind ohne jeden Abzug nach Erhalt der
Rechnung fällig.
 
3.2  Die genannten Verrechnungssätze verstehen sich am Projekteinsatzort. Reisekosten
werden erstattet, wenn Mitarbeiter der JS Dienstreisen, die vom Auftraggeber jeweils
verlangt oder genehmigt sind, durchführt. Zu den Reisekosten gehören insbesondere
Fahrtkosten, Unterbringungskosten und Verpflegungspauschalen. Reisezeiten sind in
diesen Fällen mit vollem Stundensatz zu vergüten.
 
3.3  Zahlungen von Auftraggeber gelten nur dann als erbracht, wenn sie an die JS oder an die
von der JS bezeichnete Adresse geleistet worden sind. Zahlungen sind ohne jeden Abzug
sofort nach Erhalt der Rechnung fällig.
 
4 Schutzrechte, Nutzungsrecht
 
4.1  Die JS räumt dem Auftraggeber an dem Vertragsgegenstand soweit nicht vertraglich
abweichend vereinbart ein zeitlich unbeschränktes, und übertragbares Recht zur Nutzung
der vertraglichen Arbeitsergebnisse ein.
 
4.2  Soweit Arbeitnehmererfindungen der Mitarbeiter der JS gegeben sind, wird die JS den
Auftraggeber rechtzeitig darüber informieren, damit der Auftraggeber entscheiden kann,
ob er auf einer Inanspruchnahme der Erfindung durch die JS besteht. Verlangt der
Auftraggeber die Inanspruchnahme, so ist ihm ein kostenloses, ausschließliches,
unbeschränktes, übertragbares Benutzungsrecht an der Erfindung einzuräumen, sofern
die an den Arbeitnehmer zu zahlende Vergütung von dem Auftraggeber übernommen
wird.
 
5 Lieferzeit
Eine angemessene Verlängerung der Frist für die Erbringung der Dienstleistung gilt als
vereinbart, wenn der Auftraggeber die zur Ausführung der Dienstleistung notwendigen oder
nützlichen Angaben der JS nicht rechtzeitig zukommen lässt oder wenn er solche Angaben
nachträglich abändert.
 
6  Verletzung der Mitwirkungspflicht
Soweit der Auftraggeber eine vereinbarte Mitwirkung nicht termingerecht erbringt, hat der
Auftraggeber entstehende Wartezeiten der JS – Mitarbeiter gemäß dem jeweils im
Einzelprojektvertrag vereinbarten Stundensätzen zusätzlich zu vergüten.
 
7  Gewährleistung und Haftung
 
7.1  Die Haftung JSs, egal aus welchem Rechtsgrund, ist ausgeschlossen, soweit die
Pflichtverletzung, die zur Schädigung geführt hat, auf fahrlässigem Handeln beruht. Die
vorstehende Haftungsbegrenzung gilt sowohl für Schäden, die gesetzliche Vertreter,
leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen JSs verursacht haben.
 
7.2  Die vorstehende Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung von Kardinalspflichten.
Die Haftung begrenzt sich in diesem Falle jedoch auf nach dem Vertragszweck und bei
Vertragsschluss vorhersehbare, typische Schäden.
 
7.3  Haftungsausschluss und Haftungsbegrenzung gelten insgesamt nicht bei Schäden aus der
Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
 
7.4  Werden durch vorsätzliche Handlungen oder durch grobes Verschulden JSs, deren
gesetzlichen Vertreter, leitende Angestellte oder Erfüllungsgehilfen Schäden verursacht,
für die JS einzustehen hat, so haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften.
 
8 Haftungsbegrenzung; Gewährleistungsausschluss
 
8.1  JS haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Diese Haftung besteht auch hinsichtlich ihrer Erfüllungsgehilfen.
 
8.2  Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für die schuldhafte Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten durch JS und ihrer Erfüllungsgehilfen oder bei der Verletzung von Leben,
Körper oder Gesundheit durch JS und ihrer Erfüllungsgehilfen.
 
8.3  JS übernimmt keine Haftung dafür, dass die Angaben und die Bewerbungsunterlagen von
Kandidaten vollständig und zutreffend sind.
 
8.4  JS gewährleistet ein sachgerechtes Vorgehen bei der Kandidatensuche und –auswahl. JS
steht nicht dafür ein, dass ein von ihr nach sachgerechtem und methodischem Vorgehen
ausgewählter und empfohlener Kandidat alle vom Kunden bzw. Kooperationspartner
erwarteten Leistungen erbringt oder erbringen kann.
 
8.5  JS übernimmt keine Haftung dafür, dass der Kandidat in tatsächlicher oder rechtlicher
Hinsicht die Tätigkeit für den Kunden bzw. Kooperationspartner ausführen kann.
Insbesondere haftet JS nicht für etwaige bestehende Kündigungsfristen oder
Wettbewerbsverbote des Kandidaten.
 
VII.SONSTIGE BESTIMMUNGEN
 
1  Die JS GmbH behält sich vor, diese AGB jederzeit ohne Angabe von Gründen zu ändern.
JS wird dem Kunden bzw. Kooperationspartner über die Änderungen der AGB rechtzeitig benachrichtigen.
Widerspricht der Kunde bzw. Kooperationspartner der Geltung der neuen AGB nicht innerhalb
von sechs (6) Wochen nach Zugang der Benachrichtigung, beginnend mit dem Tag, der auf die
Zustellung folgt, gelten die geänderten AGB als vom Kunden bzw. Kooperationspartner angenommen.
Widerspricht der Kunde bzw. Kooperationspartner, hat JS das Recht, das Vertragsverhältnis
mit dem Kunden bzw. Kooperationspartner außerordentlich zu kündigen. JS wird dem Kunden
bzw. Kooperationspartner in der Benachrichtigung auf seine Widerspruchsmöglichkeit und die
Rechtsfolgen des unterlassenen Widerspruchs informieren.
 
2  Für sämtliche Kommunikation zwischen dem Kunden bzw. Kooperationspartner und JS soll
die Textform (z.B. E-Mail oder Telefax) ausreichen.
 
3  Nebenabreden, Vertragsergänzungen und Vereinbarungen, die von den vorliegenden AGB
abweichen, bedürfen der Schriftform.
 
4  Sollten einzelne Regelungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. In diesem Fall verpflichten sich JS und
Kunde bzw. Kooperationspartner, die unwirksame Bestimmung durch eine solche zu ersetzen,
durch die der beabsichtigte Vertragszweck und der wirtschaftlich gewollte Erfolg in rechtlich
zulässiger Weise erreicht werden. Gleiches gilt im Falle einer Regelungslücke dieser AGB.
 
5  JS behält sich bei Verstößen gegen diese AGB sowie wegen sonstiger Rechtsverstöße
insbesondere auch die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen vor.
 
6  Auf die vorliegenden AGB findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
Gerichtsstand ist Königstein im Taunus.
 
7  Sofern diese AGB in anderen Sprachversionen vorliegen, ändert das nichts an der Anwendbarkeit
des deutschen Rechts auf diese AGB. Die deutsche Sprachfassung ist jeweils verbindlich.